Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Irakisches Forum für Zusammenarbeit und nachhaltige Entwicklung“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die Förderung des Umweltschutzes.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der gemeinsamen Zusammenarbeit zwischen Deutschland und dem Irak durch folgende konkrete Maßnahmen:

  • Wissenstransfer und Kapazitätsaufbau: Durchführung von eigenen Bildungsmaßnahmen, Workshops und Trainingsprogrammen zur beruflichen Qualifizierung von Fachkräften und Nachwuchstalenten im Irak und in Deutschland.
  • Digitale Transformation: Förderung digitaler Kompetenzen durch die Durchführung von Aufklärungsveranstaltungen über die Bedeutung der Digitalisierung sowie den Aufbau und Betrieb von E-Learning-Plattformen.
  • Umweltschutz: Verwirklichung durch die konkrete Planung und Durchführung von Aufklärungskampagnen, Fachsymposien und Workshops im Irak zum Thema erneuerbare Energien und ressourcenschonendes Wassermanagement.
  • Entwicklungszusammenarbeit: Verwirklichung durch die unmittelbare Planung und Durchführung von Infrastruktur- und Bildungsprojekten im Irak (z. B. zur Verbesserung der Energieversorgung und des Bildungssystems).
  • Empowerment und Frauenförderung: Verwirklichung durch die Organisation und Durchführung von konkreten Weiterbildungsangeboten, Mentoring-Programmen und Existenzgründungshilfen speziell für Frauen im Irak, um deren berufliche Qualifikation und wirtschaftliche Eigenständigkeit direkt zu fördern.

Soweit der Verein die Zwecke nicht selbst verwirklicht, geschieht dies durch die Weitergabe von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an geeignete ausländische Körperschaften zur Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder mit dem Ableben bei natürlichen Personen, bei juristischen Personen durch Auflösung. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.


§ 5 Finanzierung und Mittelverwendung

(1) Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen (Fördermitteln) sowie aus Einnahmen durch die Durchführung von gemeinnützigen Projekten.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Diese Einnahmen werden ausschließlich zur Finanzierung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins verwendet.


§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Im Falle der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden übernimmt der/die 2. Vorsitzende dessen/deren Aufgaben und Befugnisse.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie Satzungsänderungen.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, der Volks- und Berufsbildung, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern oder des Umweltschutzes.

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